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6. Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel

Eine Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel wird gemäß den Paragraphen 48 und 49 des Gesetzes Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz ausgestellt. Darüber hinaus sehen die Paragraphen 45 und 46 der Verordnung über die Anwendung des Gesetzes „Über Ausländer und internationalen Schutz“ eine Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel vor.

Kategorien ausländischer Staatsbürger, denen eine Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel erteilt wird

Eine Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel wird Ausländern erteilt, die bereits Opfer von Menschenhandel sind oder bei denen ein dringender Verdacht besteht, Opfer von Menschenhandel zu sein.

Der Zeitraum, für den Opfern von Menschenhandel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann
Eine Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel wird im Gouvernement ausgestellt und ist dreißig Tage gültig. Bei Bedarf kann diese Aufenthaltserlaubnis jeweils um maximal sechs Monate verlängert werden. Der gesamte Verlängerungszeitraum sollte derweil drei Jahre nicht überschreiten.

 

Gründe für die Verweigerung der Erteilung, Aufhebung oder Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel

- Feststellung einer wiederholten freiwilligen Verbindung zwischen einer fremden Person und dem Täter,

- Nichterfüllung der zur Vertragserfüllung erforderlichen Pflichten,

- Bestätigung, dass der ausländische Staatsbürger nicht den Status eines Opfers hat

In solchen Fällen wird die Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel widerrufen. In der Zwischenzeit kann eine Aufenthaltserlaubnis nicht widerrufen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die oben genannten Bestimmungen unter Anwendung von Nötigung, Einschüchterung, Gewalt oder Drohung gewaltsam begangen wurden.

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